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Terms and Conditions

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
der Fa. Straub Eisen- und Stahlhandel GmbH
Zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, Stand: 11/2013

I. ALLGEMEINES - GELTUNGSBEREICH
1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten für alle, auch zukünftigen Bestellungen von Waren und Dienstleistungen und deren Abwicklung; entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Verkäufers (im folgenden auch: Lieferanten) erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Verkäufers dessen Lieferung ohne ausdrücklichen Widerspruch annehmen.

2. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind die International Commercial Terms (Incoterms) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

II. ANGEBOT - ANGEBOTSUNTERLAGEN
1. Die Erstellung von Angeboten ist für uns kostenlos und unverbindlich.
2. Eine Bestellung gilt erst als erteilt, wenn sie von uns schriftlich abgefasst und unterschrieben ist. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt haben. Die Schriftform ist auch bei der Übermittlung von Erklärungen mittels Telefax und E-mail gewahrt. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen besteht für uns keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unsere Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen.

III. PREISE - ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist ein bindender Festpreis.
2. Bei Preisstellung „frei Haus“, „frei Bestimmungsort“ und/oder sonstigen ‘frei-/ franko’-Lieferungen schließt der Preis die Fracht- und Verpackungskosten ein. Bei unfreier Lieferung übernehmen wir, soweit wir nicht eine besondere Art der Versendung vorgeschrieben haben, nur die günstigsten Frachtkosten. Verpackungskosten trägt in Ermangelung abweichender schriftlicher Vereinbarung der Verkäufer. Tragen im Einzelfall wir die Kosten der Verpackung, so ist uns diese günstigst zu berechnen. Die Rücknahmepflichten richten sich nach der Verpackungsverordnung vom 21.08.1998 in ihrer jeweils gültigen Fassung.
3. Zahlungen erfolgen, soweit nicht die Konditionen des Lieferanten günstiger sind oder Abweichendes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
4. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der vollständigen Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen, Prüfbescheinigungen (z. B. Werkzeugnisse) oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns. Verzögerungen aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Rechnungen führen zu einer angemessenen Verlängerung der Skontofristen.
5. Zahlungen erfolgen mittels Scheck oder Banküberweisung. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Scheck am Fälligkeitstag per Post abgesandt bzw. die Überweisung am Fälligkeitstag bei der Bank in Auftrag gegeben wurde.
6. Fälligkeitszinsen können nicht verlangt werden. Der Verzugszinssatz beträgt 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz. Wir sind berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Verkäufer gefordert nach-zuweisen.
7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

IV. LIEFERFRISTEN / LIEFERVERZUG / VERTRAGSSTRAFE
1. Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist, die mit der Bestellung zu laufen beginnt, ist der Eingang der Ware bei und bzw. der von uns angegebenen Empfangsstelle. Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung. Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet. Sind Verzögerungen zu erwarten, hat der Lieferant dies unverzüglich mitzuteilen und uns geeignete Gegenmaßnahmen zur Abwendung eines drohenden Schadens vorzuschlagen.
2. Bei Lieferverzug des Verkäufers stehen uns die gesetzlichen An-sprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Unser Anspruch auf die Lieferung ist erst ausgeschlossen, wenn der Verkäufer den Schadensersatz geleistet hat.
3. Auf den Nichterhalt notwendiger, von uns zu liefernder Unterla-gen kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er die Unterlagen trotz schriftlicher Mahnung nicht erhalten hat.
4. Kommt der Verkäufer in Liefer-/Leistungsverzug, so haben wir nach Mahnung das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Netto-Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens 5 % des Netto-Bestellwertes und/oder der Lieferung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.

V. GEFAHRÜBERGANG
Der Verkäufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, auch bei „franko“- und „frei Haus“-Lieferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort.

VI. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Bezüglich der Eigentumsvorbehaltsrechte des Verkäufers gelten dessen Bedingungen mit der Maßgabe, dass das Eigentum an der Ware mit ihrer Bezahlung auf uns übergeht und dementsprechend die Erweiterungsform des sogenannten Kontokorrentvorbehaltes nicht gilt.
2. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Ware nur herausverlangen, wenn er zuvor vom Vertrag zurückgetreten ist.

VII. MÄNGELHAFTUNG / VERJÄHRUNG
1. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Insbesondere hat er dafür einzuste-hen, dass seine Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften und Normen entsprechen.
2. Die Ware wird bei uns nach Eingang in dem uns zumutbaren und uns technisch möglichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit geprüft. Mängelanzeigen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von acht Arbeitstagen bei dem Verkäufer per Brief, Telefax, E-Mail oder telefonisch eingehen. Die Frist für die Mängelanzeige beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem wir - oder im Fall des Streckengeschäfts unsere Abnehmer – den Mangel festgestellt haben oder hätten feststellen müssen.
3. Ist die Ware mit einem Sachmangel behaftet, stehen uns die gesetzlichen Rechte nach unserer Wahl zu. Eine Nachbesserung des Verkäufers gilt bereits nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlge-schlagen. Das Recht zum Rücktritt steht uns auch dann zu, wenn die betreffende Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist.
4. Wir sind berechtigt, vom Verkäufer Ersatz der Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Mangel verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Abnehmer zu tragen haben, wenn der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf uns vorhanden war.
5. Für unsere Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungs-fristen. Sie beginnen mit der rechtzeitigen Mängelanzeige (vgl. Ziff.2) zu laufen. Die Mängelhaftung des Verkäufers endet spätestens in 10 Jahren nach Ablieferung der Ware. Diese Beschränkung gilt nicht, sofern unsere Ansprüche auf Tatsachen beruhen, die der Verkäufer kannte bzw. kennen mußte und die er uns nicht offenbart hat.
6. Der Verkäufer tritt uns bereits jetzt – erfüllungshalber – alle Ansprüche ab, die ihm gegen seine Vorlieferanten aus Anlass und im Zu-sammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder solcher Waren zustehen, denen zugesicherte oder garantierte Eigenschaften fehlen. Er ist verpflichtet, uns zur Geltendmachung solcher Ansprüche auf Verlangen sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

VIII. ERKLÄRUNGEN ÜBER URSPRUNGSEIGENSCHAFT
Für den Fall, dass der Lieferant Erklärungen über die Ursprungseigenschaft verkaufter Ware abgibt, gilt folgendes:

1. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Überprüfung von Ursprungs-nachweisen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen, als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.
2. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zu-ständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn er hat diese Folgen nicht zu vertreten.

IX. PRODUKTHAFTUNG / FREISTELLUNG
1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhält-nis selbst haftet.
2. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

X. GELTENDES RECHT, ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäu-fer/Lieferanten gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches Recht unter Einschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UNCITRAL).
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz, derzeit 77839 Lichtenau, Erfüllungsort.
3. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, dem Lieferanten an dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gericht zu verklagen.

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
der Fa. Straub Eisen- und Stahlhandel GmbH (im folgenden: STRAUB)
Zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, Stand 11/2013

I. ALLGEMEINES; GELTUNGSBEREICH
1. Diese Verkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: Käufer) über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen und der Lieferung nicht vertretbarer Sachen. Bei Streckengeschäften gelten ergänzend die Bedingungen der Preisliste des beauftragten Lieferwerks.
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für Lieferungen ins Ausland und im Geschäftsverkehr mit ausländischen Vertragspartnern. Für den internationalen Handelsverkehr gelten in Bezug auf den Warentransport und die Lieferverpflichtungen vorrangig vor diesen Geschäftsbedingungen die International Commercial Terms (Incoterms) 2000 EXW, Lichtenau/Baden, Deutsche Ausgabe. Neben den Incoterms sollen diese Verkaufsbedingungen nur ergänzend zum tragen kommen, soweit sie nicht mit den Incoterms kollidieren und soweit Einzelbereiche der Vertragsbeziehung durch die Incoterms nicht geregelt sind. Vertrags- und Verhandlungssprache ist deutsch.

II. ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS; RÜCKTRITT DES KÄUFERS
1. Unsere Angebote bleiben bis zu unserer schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
2. Bestellt der Käufer die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines konkruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer.
4. Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
5. Sofern der Käufer die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Käufer auf Verlangen neben der vorliegenden AGB per E-mail zugesandt.
6. Tritt der Käufer vom Vertrag zurück und hat er diesen Rücktritt zu vertreten, so ist er zur Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes i.H.v. 15 % des Netto-Auftragswertes zzgl. MWSt verpflichtet. Weist STRAUB einen höheren Schaden nach, ist der höhere Betrag geschuldet. Dem Käufer wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden gar nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe eingetreten ist.

III. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. In Ermangelung anderweitiger Vereinbarungen gelten die Preise und Bedingungen unserer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen hauseigenen Preisliste. Ändern sich später als 4 Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
2. Preiszuschläge für die Abnahme von Kleinmengen bleiben einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten.
3. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware ohne Abzug zahlbar. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Käufer in Zahlungsverzug. Während des Verzugs hat der Käufer die Geldschuld i.H.v. 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen, es sei denn, höhere Zinssätze sind vereinbart. STRAUB behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
4. Ein Recht zur Aufrechnung hat der Käufer nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch STRAUB anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, soweit der Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.
5. Gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsver-zug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers nach Vertrags-schluss schließen lassen und unseren Zahlungsanspruch gefährdet erscheinen lassen, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Wir sind dann auch berechtigt, sämtliche noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen.

IV. LIEFERZEIT; VERZUG
1. Die Lieferfrist beginnt, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit Absendung der Auftragsbestätigung, setzt jedoch die Abklärung sämtlicher technischer Fragen sowie die Beibringung aller vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigabebescheinigungen etc. und die Leistung vereinbarter Abschlagszahlungen voraus.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Sie verlängert sich angemessen in Fällen höherer Gewalt, bei unverschuldeten Betriebsstörungen, im Rahmen von Arbeitskämp-fen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt sonstiger unvorhergesehener, von STRAUB nicht beeinflussbarer Hindernisse, die auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn derartige Umstände bei Zulieferern eintreten. Beginn und Ende solcher Hindernisse wird STRAUB in wichtigen Fällen dem Käufer baldmöglichst mitteilen.
3. Tritt Lieferverzug ein, kann uns der Käufer eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren erfolglosem Ablauf insoweit vom Vertrag zurücktreten, als der Vertrag noch nicht erfüllt ist. Schadensersatzansprüche richten sich in solchen Fällen nach Abschnitt VIII dieser Bedingungen.
4. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Insbesondere hat dieser dafür zu sorgen, dass die Lieferung über ausreichend befestigte Zufahrtswege zur Baustelle erfolgen kann und bei Anlieferung auf der Baustelle genügend Personal und Maschinen (Kran) zur Verfügung stehen, so dass die Entladung ohne Standzeiten erfolgen kann.
Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist STRAUB berechtigt, den hieraus entstehen-den Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem er in Annahmeverzug gerät.
5. Sowohl Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinaus gehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
6. Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers inner-halb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.

V. VERSAND, GEFAHRÜBERGANG, VERPACKUNG, TEILLIEFERUNG
1. Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer werden von STRAUB bestimmt. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Andernfalls ist STRAUB berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigener Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
2. Wird ohne ihr Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, ist STRAUB berechtigt, auf einem anderen Weg oder an einen anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer, dem zuvor Gelegen-heit zur Stellungnahme gegeben wird.
3. Mit Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers.
4. Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz und/oder Trans-porthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Sie werden an unserem Lager zurückgenommen. Kosten des Käufers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernimmt STRAUB.
5. Zu Teillieferungen ist STRAUB in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen sind ebenfalls zulässig.

VI. ABRUFAUFTRÄGE, FORTLAUFENDE LIEFERUNGEN
1. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen auf-zugeben; andernfalls sind wir berechtigt, nach billigem Ermessen selbst zu entscheiden.
2. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertrags-menge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die Mehrmenge darf STRAUB zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.

VII. SACHMÄNGELHAFTUNG
1. Sachmängel sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind - unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung- unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen.
2. Im Falle berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie von uns verweigert, kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten oder Herabset-zung des Kaufpreises (Minderung) verlangen. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
3. Gibt der Käufer STRAUB nicht unverzüglich Gelegenheit, sich von der Berechtigung der Beanstandung zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Materialproben davon nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
4. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Deklassierungs-gründe und solcher Mängel, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte wegen des Sachmangels zu. Beim Verkauf von IIa-Ware ist unsere Haftung wegen Sachmängeln ausgeschlossen
5. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umgang des Rückgriffsanspruchs des Käufers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 5 entsprechend.
6. Unsere weitergehende Haftung richtet sich nach Abschnitt VIII dieser Verkaufsbedingungen.

VIII. HAFTUNGSBEGRENZUNG UND VERJÄHRUNG
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (im folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung - auch unserer gesetzlichen Vertreter und /oder Erfüllungsgehilfen- sind ausgeschlossen.
2. Vorstehende Beschränkungen gelten nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verlet-zung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verlet-zung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass und im Zusam-menhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Hiervon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von Rückgriffsansprüchen nach § 478, 479 BGB. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

IX. EIGENTUMSVORBEHALT
1. An allen gelieferten Waren behalten wir uns bis zur vollständi-gen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung, auch künftiger und bedingter Forderungen, unser Eigentum vor. Soweit der Wert aller STRAUB zustehenden und realisierbaren Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 50 % übersteigt, wird STRAUB auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherheiten freigeben, wobei die Auswahl STRAUB verbleibt.
2. Der Käufer ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware hat der Käufer STRAUB unverzüglich anzuzeigen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterver-äußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Käufer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
4. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Käufer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, jedoch ohne uns zu verpflichten. Erfolgt eine Be- und Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.
5. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.

X. GÜTEN, MAßE UND GEWICHTE
1. Güten und Maße bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN-/EN-Normen bzw. Werkstoffblättern, mangels solcher nach Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werks-Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Beschaffenheitsangaben, Zusicherungen oder Garantien, ebensowenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.
2. Der Gewichtsnachweis erfolgt nach Handelsgewichten. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.a. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.

XI. ABNAHMEN
1. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerkes berechnet.
2. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.

XII. UNZULÄSSIGE WEITERLIEFERUNG / FEHLLEITUNG
1. Erzeugnisse, die nicht ausdrücklich zum Export in Drittländer verkauft sind, dürfen nicht in unverarbeitetem Zustand in Länder außerhalb der EG verbracht werden. Auf unser Verlangen hat der Käufer den Verbleib der Ware nachzuweisen.
2. Verstößt der Käufer gegen diese Verpflichtungen, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 30% des vereinbarten Kaufpreises verpflichtet. STRAUB ist berechtigt, statt dessen Ersatz des tatsächlichen Schadens zu verlangen.
3. Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass Erzeugnisse an keinen anderen Bestimmungsort und zu keinem anderen Empfänger gelangen, als er mit uns vereinbart hat.
Verstößt der Käufer gegen diese Verpflichtung und
- zieht daraus einen ungerechtfertigten Vorteil bei der Frachtberechnung, so hat er uns eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Wertes dieses Vorteils zu zahlen;
- zieht daraus einen ungerechtfertigten Preisvorteil, so hat er uns eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Wertes dieses Vorteils zu zahlen.
Auf unser Verlangen hat der Verkäufer nachzuweisen, dass er die in Absatz 1. genannte Verpflichtung erfüllt hat.

XIII. ERFÜLLUNGSORT; GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT
1. Bei Lieferung ab Werk ist Erfüllungsort das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unsere Geschäftssitz bzw. Lager. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Geschäftssitz oder der Sitz des Käufers.
2. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch für Ansprüche aus Produkthaftung. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts, die Haager Kaufgesetze (EKG/EAG) sowie das UN-Abkommen zum internatio-nalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung. Die Geltung der Incoterms 2000 EXW Lichtenau/Baden bleibt hiervon unberührt.