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ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
der Fa. Straub Eisen- und Stahlhandel GmbH
Zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, Stand: 11/2013

I. ALLGEMEINES - GELTUNGSBEREICH
1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten für alle, auch zukünftigen Bestellungen von Waren und Dienstleistungen und deren Abwicklung; entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Verkäufers (im folgenden auch: Lieferanten) erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Verkäufers dessen Lieferung ohne ausdrücklichen Widerspruch annehmen.

2. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind die International Commercial Terms (Incoterms) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

II. ANGEBOT - ANGEBOTSUNTERLAGEN
1. Die Erstellung von Angeboten ist für uns kostenlos und unverbindlich.
2. Eine Bestellung gilt erst als erteilt, wenn sie von uns schriftlich abgefasst und unterschrieben ist. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt haben. Die Schriftform ist auch bei der Übermittlung von Erklärungen mittels Telefax und E-mail gewahrt. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen besteht für uns keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unsere Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen.

III. PREISE - ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist ein bindender Festpreis.
2. Bei Preisstellung „frei Haus“, „frei Bestimmungsort“ und/oder sonstigen ‘frei-/ franko’-Lieferungen schließt der Preis die Fracht- und Verpackungskosten ein. Bei unfreier Lieferung übernehmen wir, soweit wir nicht eine besondere Art der Versendung vorgeschrieben haben, nur die günstigsten Frachtkosten. Verpackungskosten trägt in Ermangelung abweichender schriftlicher Vereinbarung der Verkäufer. Tragen im Einzelfall wir die Kosten der Verpackung, so ist uns diese günstigst zu berechnen. Die Rücknahmepflichten richten sich nach der Verpackungsverordnung vom 21.08.1998 in ihrer jeweils gültigen Fassung.
3. Zahlungen erfolgen, soweit nicht die Konditionen des Lieferanten günstiger sind oder Abweichendes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
4. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der vollständigen Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen, Prüfbescheinigungen (z. B. Werkzeugnisse) oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns. Verzögerungen aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Rechnungen führen zu einer angemessenen Verlängerung der Skontofristen.
5. Zahlungen erfolgen mittels Scheck oder Banküberweisung. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Scheck am Fälligkeitstag per Post abgesandt bzw. die Überweisung am Fälligkeitstag bei der Bank in Auftrag gegeben wurde.
6. Fälligkeitszinsen können nicht verlangt werden. Der Verzugszinssatz beträgt 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz. Wir sind berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Verkäufer gefordert nach-zuweisen.
7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

IV. LIEFERFRISTEN / LIEFERVERZUG / VERTRAGSSTRAFE
1. Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist, die mit der Bestellung zu laufen beginnt, ist der Eingang der Ware bei und bzw. der von uns angegebenen Empfangsstelle. Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung. Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet. Sind Verzögerungen zu erwarten, hat der Lieferant dies unverzüglich mitzuteilen und uns geeignete Gegenmaßnahmen zur Abwendung eines drohenden Schadens vorzuschlagen.
2. Bei Lieferverzug des Verkäufers stehen uns die gesetzlichen An-sprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Unser Anspruch auf die Lieferung ist erst ausgeschlossen, wenn der Verkäufer den Schadensersatz geleistet hat.
3. Auf den Nichterhalt notwendiger, von uns zu liefernder Unterla-gen kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er die Unterlagen trotz schriftlicher Mahnung nicht erhalten hat.
4. Kommt der Verkäufer in Liefer-/Leistungsverzug, so haben wir nach Mahnung das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Netto-Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens 5 % des Netto-Bestellwertes und/oder der Lieferung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.

V. GEFAHRÜBERGANG
Der Verkäufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, auch bei „franko“- und „frei Haus“-Lieferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort.

VI. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Bezüglich der Eigentumsvorbehaltsrechte des Verkäufers gelten dessen Bedingungen mit der Maßgabe, dass das Eigentum an der Ware mit ihrer Bezahlung auf uns übergeht und dementsprechend die Erweiterungsform des sogenannten Kontokorrentvorbehaltes nicht gilt.
2. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Ware nur herausverlangen, wenn er zuvor vom Vertrag zurückgetreten ist.

VII. MÄNGELHAFTUNG / VERJÄHRUNG
1. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Insbesondere hat er dafür einzuste-hen, dass seine Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften und Normen entsprechen.
2. Die Ware wird bei uns nach Eingang in dem uns zumutbaren und uns technisch möglichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit geprüft. Mängelanzeigen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von acht Arbeitstagen bei dem Verkäufer per Brief, Telefax, E-Mail oder telefonisch eingehen. Die Frist für die Mängelanzeige beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem wir - oder im Fall des Streckengeschäfts unsere Abnehmer – den Mangel festgestellt haben oder hätten feststellen müssen.
3. Ist die Ware mit einem Sachmangel behaftet, stehen uns die gesetzlichen Rechte nach unserer Wahl zu. Eine Nachbesserung des Verkäufers gilt bereits nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlge-schlagen. Das Recht zum Rücktritt steht uns auch dann zu, wenn die betreffende Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist.
4. Wir sind berechtigt, vom Verkäufer Ersatz der Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Mangel verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Abnehmer zu tragen haben, wenn der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf uns vorhanden war.
5. Für unsere Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungs-fristen. Sie beginnen mit der rechtzeitigen Mängelanzeige (vgl. Ziff.2) zu laufen. Die Mängelhaftung des Verkäufers endet spätestens in 10 Jahren nach Ablieferung der Ware. Diese Beschränkung gilt nicht, sofern unsere Ansprüche auf Tatsachen beruhen, die der Verkäufer kannte bzw. kennen mußte und die er uns nicht offenbart hat.
6. Der Verkäufer tritt uns bereits jetzt – erfüllungshalber – alle Ansprüche ab, die ihm gegen seine Vorlieferanten aus Anlass und im Zu-sammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder solcher Waren zustehen, denen zugesicherte oder garantierte Eigenschaften fehlen. Er ist verpflichtet, uns zur Geltendmachung solcher Ansprüche auf Verlangen sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

VIII. ERKLÄRUNGEN ÜBER URSPRUNGSEIGENSCHAFT
Für den Fall, dass der Lieferant Erklärungen über die Ursprungseigenschaft verkaufter Ware abgibt, gilt folgendes:

1. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Überprüfung von Ursprungs-nachweisen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen, als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.
2. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zu-ständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn er hat diese Folgen nicht zu vertreten.

IX. PRODUKTHAFTUNG / FREISTELLUNG
1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhält-nis selbst haftet.
2. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

X. GELTENDES RECHT, ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäu-fer/Lieferanten gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches Recht unter Einschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UNCITRAL).
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz, derzeit 77839 Lichtenau, Erfüllungsort.
3. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, dem Lieferanten an dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gericht zu verklagen.